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   BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67   

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BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67 (https://dejure.org/1969,2822)
BSG, Entscheidung vom 08.07.1969 - 9 RV 788/67 (https://dejure.org/1969,2822)
BSG, Entscheidung vom 08. Juli 1969 - 9 RV 788/67 (https://dejure.org/1969,2822)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines besonderen beruflichen Betroffenseins - Ermittlung des Ausmaßes des wirtschaftlichen und beruflichen Betroffenseins - Anrechnung einer Grundrente bei der Feststellung des besonderen beruflichen Betroffenseins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Feststellung der mit dem besonderen beruflichen Betroffensein verbundenen wirtschaftlichen Nachteile

Papierfundstellen

  • BSGE 30, 21
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 14.11.1961 - 9 RV 304/56

    Zum gleichzeitigen Vorliegen des besonderen beruflichen Betroffenseins und Bezug

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    In dieser Rechtsfrage sei dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. November 1961 - 9 RV 304/56 - (BSG 15, 223) zu folgen.

    Die Invalidenrente hätte entgegen der Entscheidung des BSG vom 14. November 1961 - 9 RV 304/56 - im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden müssen.

    Es ist damit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. November 1961 - 9 RV 304/56 - (BSG 15, 223) gefolgt, in der die Anrechnung einer wegen der gleichen Schädigungsfolge zuerkannten Knappschaftsrente auf den durch das besondere berufliche Betroffensein entstandenen Schaden abgelehnt und entschieden worden ist, daß die bürgerlich-rechtlichen Regeln der Vorteilsausgleichung im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BVG in der vor dem 1. NOG geltenden Fassung keine Anwendung finden können.

  • BSG, 25.04.1961 - 11 RV 1340/60

    Bindende Feststellung des besonderen beruflichen Betroffenseins - Änderung der

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    Diese Auffassung stehe auch nicht, wie der Beklagte angenommen habe, im Gegensatz zu der in der Entscheidung des BSG vom 25. April 1961 - 11 RV 1340/60 - (BSG 14, 172) vertretenen Meinung, daß eine wesentliche wirtschaftliche Einbuße auch in einer schädigungsbedingten Schlechterstellung in der Altersversorgung liegen könne.

    Die im Berufungsverfahren von dem Beklagter angeführte Entscheidung des BSG vom 25. April 1961 - 11 RV 1340/60 - (BSG 14, 172) berührt nicht die im vorliegenden Fall zu entscheidende Rechtsfrage; denn sie behandelt nicht wirtschaftliche Vorteile, die der Beschädigte infolge der Schädigung gegebenenfalls gehabt hat, sondern die durch Schlechterstellung in der Altersversorgung erlittenen wirtschaftlichen Einbußen (a.a.O. S. 175), die dem besonderen beruflichen Betroffensein zuzurechnen sind.

  • BSG, 26.11.1965 - 8 RV 325/63

    Zu den Voraussetzungen eines besonderen wirtschaftlichen Schadens der Witwe nach

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    Mindestens hätte das LSG sich mit den gegen eine Nichtanrechnung in dem Schriftsatz des Beklagten vom 14. Oktober 1964 erhobenen Einwendungen auseinandersetzen und das Urteil des BSG vom 26. November 1965 - 8 RV 325/63 - (BVBl 1966 S. 90) beachten müssen, in dem bei der Ermittlung des besonderen wirtschaftlichen Schadens der Witwe (§ 41 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG) die Notwendigkeit der Berücksichtigung ein es Vorteilsausgleichs bestätigt worden sei.

    Dem hier gefundenen Ergebnis steht auch nicht, wie die Revision meint, die Entscheidung des BSG vom 26. November 1965 - 8 RV 325/63 - (BSG in SozR Nr. 11 zu § 41 BVG = BVBl 1966 S. 90) entgegen; denn diese betrifft nur den nach § 41 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Schaden der Witwe und dem Verlust des Ehemannes.

  • BSG, 19.02.1969 - 10 RV 561/66

    Bei Verhinderung des weiteren Berufsaufstiegs Erhöhung der MdE, wenn dem

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    Das 3. NOG hat an diesen Voraussetzungen für die Feststellung eines besonderen beruflichen Betroffenseins in dem vor der Schädigung ausgeübten Beruf inhaltlich nichts geändert und überdies klargestellt, daß die in § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis c BVG aufgeführten Tatbestände nur Beispiele für das besondere berufliche Betroffensein sind; denn in § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG nF heißt es; "Das ist besonders der Fall, wenn ..." (vgl. BSG-Urteil vom 19. Februar 1969 - 10 RV 561/66 -).

    Es hat damit insbesondere auch nicht die Grundsätze verletzt, die das BSG in dem Urteil vom 19. Februar 1969 - 10 RV 561/66 - aufgestellt hat.

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    Während in der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) eine Anwendung dieses Grundsatzes auf gesetzliche Versorgungsansprüche abgelehnt worden ist, hat der BGH, der jüngeren Rechtsprechung des RG folgend (RGZ 146, 287, 289; 163, 396, 398), die ältere Rechtsprechung des RG als überholt bezeichnet und ausgesprochen, daß es den Schädiger nicht entlasten dürfe, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichen werde; denn diese Leistungen seien durch Beiträge verdient worden und in weitem Umfang nur mit Zuschüssen des Staates, d.h. der Allgemeinheit, möglich (BGH Urteil vom 26.04.1960 - VI ZR 100/59 - FamRZ 1960 S. 267 Nr. 129; vgl. auch BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364; 21, 112, 117).
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    Während in der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) eine Anwendung dieses Grundsatzes auf gesetzliche Versorgungsansprüche abgelehnt worden ist, hat der BGH, der jüngeren Rechtsprechung des RG folgend (RGZ 146, 287, 289; 163, 396, 398), die ältere Rechtsprechung des RG als überholt bezeichnet und ausgesprochen, daß es den Schädiger nicht entlasten dürfe, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichen werde; denn diese Leistungen seien durch Beiträge verdient worden und in weitem Umfang nur mit Zuschüssen des Staates, d.h. der Allgemeinheit, möglich (BGH Urteil vom 26.04.1960 - VI ZR 100/59 - FamRZ 1960 S. 267 Nr. 129; vgl. auch BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364; 21, 112, 117).
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    Während in der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) eine Anwendung dieses Grundsatzes auf gesetzliche Versorgungsansprüche abgelehnt worden ist, hat der BGH, der jüngeren Rechtsprechung des RG folgend (RGZ 146, 287, 289; 163, 396, 398), die ältere Rechtsprechung des RG als überholt bezeichnet und ausgesprochen, daß es den Schädiger nicht entlasten dürfe, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichen werde; denn diese Leistungen seien durch Beiträge verdient worden und in weitem Umfang nur mit Zuschüssen des Staates, d.h. der Allgemeinheit, möglich (BGH Urteil vom 26.04.1960 - VI ZR 100/59 - FamRZ 1960 S. 267 Nr. 129; vgl. auch BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364; 21, 112, 117).
  • BSG, 24.08.1960 - 10 RV 333/56

    Besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des BVG § 30

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    Wenn er darauf angewiesen ist, durch besondere Tatkraft und außergewöhnliche Anspannung seiner Kräfte einen Ausgleich für den durch seine körperliche Beeinträchtigung im Beruf entstandenen Minder verdienst dadurch zu schaffen, daß er mehr als andere Berufsangehörige, mehr auch als andere Beschädigte, arbeiten muß, so offenbart diese Mehrleistung sein besonderes berufliches Betroffensein, ohne daß die dadurch geschaffene Benachteiligung beseitigt werden könnte (vgl. auch BSG 13, 20, 23 = BSG in SozR Nr. 8 zu § 30 BVG).
  • BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    Während in der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) eine Anwendung dieses Grundsatzes auf gesetzliche Versorgungsansprüche abgelehnt worden ist, hat der BGH, der jüngeren Rechtsprechung des RG folgend (RGZ 146, 287, 289; 163, 396, 398), die ältere Rechtsprechung des RG als überholt bezeichnet und ausgesprochen, daß es den Schädiger nicht entlasten dürfe, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichen werde; denn diese Leistungen seien durch Beiträge verdient worden und in weitem Umfang nur mit Zuschüssen des Staates, d.h. der Allgemeinheit, möglich (BGH Urteil vom 26.04.1960 - VI ZR 100/59 - FamRZ 1960 S. 267 Nr. 129; vgl. auch BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364; 21, 112, 117).
  • RG, 10.01.1935 - VI 373/34

    Ist die Zahlung des Versicherers aus einer Unfallversicherung auf den

    Auszug aus BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67
    Während in der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) eine Anwendung dieses Grundsatzes auf gesetzliche Versorgungsansprüche abgelehnt worden ist, hat der BGH, der jüngeren Rechtsprechung des RG folgend (RGZ 146, 287, 289; 163, 396, 398), die ältere Rechtsprechung des RG als überholt bezeichnet und ausgesprochen, daß es den Schädiger nicht entlasten dürfe, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichen werde; denn diese Leistungen seien durch Beiträge verdient worden und in weitem Umfang nur mit Zuschüssen des Staates, d.h. der Allgemeinheit, möglich (BGH Urteil vom 26.04.1960 - VI ZR 100/59 - FamRZ 1960 S. 267 Nr. 129; vgl. auch BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364; 21, 112, 117).
  • RG, 24.04.1940 - VI 223/39

    Hat die Klage eines verletzten Beamten, der vor dem Inkrafttreten des Deutschen

  • BSG, 24.11.1965 - 9 RV 610/64

    Beruf und angelernte Tätigkeit eines Beschädigten

  • BSG, 21.01.1969 - 9 RV 502/66

    Änderung der beruflichen Verhältnisse

  • BSG, 30.01.1962 - 9 RV 526/58

    Zum Erfordernis des Vergleiches mit körperlich beschädigten Berufstätigen des

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Dem entspricht es, dass Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Grundrente für die Kriegsversehrten von ihrem ideellen Gehalt mitgeprägt sehen (vgl. BGHZ 30, 162 ; BSGE 30, 21 ; 50, 243 ; 73, 41 ; Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 7. Auflage 1992, BVG, § 31, Rn. 4; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Auflage 1998, Rn. 320; Schulin, a.a.O., S. 1345, Rn. 95; a.A.: BGHZ 20, 61 ).
  • BSG, 02.07.1997 - 9 RV 19/95

    Hilflosigkeit iS. von § 35 Abs. 1 BVG

    Denn diese Leistungen dienen nicht nur dem Ausgleich immaterieller Schäden, sondern zugleich der Abgeltung des Mehraufwandes, der den Beschädigten als Folge der Schädigung "in allen Lebenslagen" erwächst (BSGE 30, 21, 25 mit Hinweis auf die Motive des Gesetzes = SozR Nr. 39 zu § 30 BVG; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 4; Förster in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 31 BVG RdNrn 3 und 17).
  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Sie hat demgemäß im wesentlichen zwei Funktionen: Sie soll einerseits den Beschädigten - ideell - für den Verlust seiner körperlichen Integrität entschädigen und andererseits - materiell - die Mehraufwendungen ausgleichen, die ihm infolge der Schädigung in allen Lebenslagen gegenüber einem gesunden Menschen erwachsen (BGH NJW 1970, 1231/1232; BSGE 30, 21/25; 48, 217/218; Wilke, ZfS 1958, 441/445; Wilke/Wunderlich, Bundesversorgungsgesetz 4. Aufl. § 31 Anm. II m.N.; Schieckel/Gurgel, Bundesversorgungsgesetz 5. Aufl. § 31 Anm. 1; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz 2. Aufl. § 77 Anm. III Rdn. 9; BVerwGE 19, 198/201/203).

    Über diese beiden Ausgleichsfunktionen hinaus hat die Beschädigten-Grundrente nach der ursprünglichen Zielsetzung des Bundesversorgungsgesetzes - für den Bereich der öffentlichen Sozialleistungen - nicht auch die Aufgabe, den allgemeinen Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherzustellen (BSGE 30, 21/25; BSG Urteil vom 10. September 1980 - 11 RK 1/80; Urteil vom 21. Oktober 1980, 3 RK 53/79; Wilke, ZfS 1958, 441/445; Wilke/Wunderlich aaO; Schieckel/Gurgel aaO; BGH VersR 1964, 1307/1308; BVerwGE 19, 198/201 ff).

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